Ab dem 20. Januar 2027 wird die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (MVO) die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ablösen. Fahrzeughebebühnen fallen derzeit unter den Anhang IV der Maschinenrichtlinie. Auf dieser Basis konnten Hersteller unter Einhaltung harmonisierter Normen die Konformität in Eigenregie erklären.

Gemäß der neuen Regelung (Maschinenverordnung Anhang I, Teil A) gehören Fahrzeughebebühnen zu den Produkten, die Hersteller nicht mehr vollständig selbst zertifizieren dürfen - selbst dann, wenn sie harmonisierte Normen einhalten.

Stattdessen ist ein Konformitätsbewertungsverfahren Pflicht, bei dem die Hersteller eine „benannte Stelle“ einbinden müssen. Die DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle Fachbereich Verkehr und Landschaft ist eine solche akkreditierte und benannte Stelle. Sie unterstützt Hersteller bei der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.

Überblick: Bei diesen Verfahren müssen die Hersteller eine benannte Stelle einbinden

  • EU-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anhang VII, gefolgt von der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C) gemäß Anhang VIII
  • Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H) gemäß Anhang IX
  • Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G) gemäß Anhang X

Zeitdruck für Hersteller: Warum Warten riskant ist

Ohne eine gültige EU-Baumusterprüfbescheinigung dürfen Fahrzeughebebühnen ab dem 20. Januar 2027 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Obwohl die Verordnung erst 2027 vollständig in Kraft tritt, kann die Baumusterprüfung mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Beantragen Hersteller erst Ende 2026 die Prüfung, könnten die Kapazitäten der benannten Stellen bereits ausgeschöpft sein. Dies könnte sogar zu einem Auslieferungsstopp für Fahrzeughebebühnen führen.

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