Wer während der Fahrt kurz auf ein Display tippt, lenkt den Blick und die Aufmerksamkeit vom Verkehr ab. Das gilt nicht nur beim Smartphone. Das Oberlandesgericht Köln hat in letzter Instanz entschieden, dass auch die Bedienung einer E-Zigarette über ein Touchdisplay am Steuer ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann.

Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert. Beobachtet wurde er dabei auf der Autobahn A 59 in der Nähe von Sankt Augustin von Polizeibeamten, die zunächst von einer Handynutzung ausgingen. Die Stadt Siegburg verhängte daraufhin eine Geldbuße von 150 Euro.

Der Betroffene legte Einspruch ein – ohne Erfolg. Zwar stellte sich in der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Siegburg heraus, dass kein Mobiltelefon benutzt worden war. Das Gericht bestätigte jedoch die Entscheidung: Auch die Benutzung einer E-Zigarette mit Touchdisplay falle unter das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte nach § 23 Absatz 1a Straßenverkehrs-Ordnung.

Diese Rechtsauffassung hat das Oberlandesgericht Köln nun bestätigt. Eine E-Zigarette mit Touchdisplay sei ein Gerät mit Berührungsbildschirm im Sinne der Vorschrift. Zudem werde auf dem Display eine Information wie etwa die veränderte Dampfstärke angezeigt. Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts auch das Ablenkungspotenzial: Die Regelung der Dampfstärke über ein Touchdisplay sei eine Hilfsfunktion und begründe eine Ablenkung, die sich nicht wesentlich von anderen verbotenen Bedienhandlungen unterscheide.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Über mögliche Eintragungen im Fahreignungsregister entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt jetzt in einem gesonderten Verfahren.

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