
Abflussreiniger, Unkrautvernichter oder Spraydosen sind typische Beispiele für chemische Produkte, die uns im Haushalt und Garten fast täglich begegnen. Doch wohin damit, wenn sie nicht mehr gebraucht werden? Sie im Restmüll zu entsorgen ist nicht nur verboten, sondern auch gefährlich. Denn die enthaltenen Schadstoffe – oder genauer gesagt Gefahrstoffe – können untereinander gefährliche Reaktionen hervorrufen, wenn die Behältnisse bei der Sammlung beschädigt werden, angefangen bei Hitze und Brand bis hin zu Explosionen. Auch auslaufende oder verdampfende Flüssigkeiten können für das Sammel-oder Sortierpersonal gesundheitsschädlich sein. Es gibt Abfälle, die auf dem normalen Entsorgungsweg, etwa in der städtischen Abfallverbrennung, nicht sicher für die Umwelt unschädlich gemacht werden können. Manche Gefahrstoffe bergen ein hohes Gefahrenpotential für die Umwelt, falls sie bei der normalen Sammlung entweichen würden.
Klare Regeln legen fest, wie und wo diese Abfälle entsorgt werden sollen, um solche Risiken zu verhindern. Spezielle Sammelstationen oder Schadstoffmobile halten hohe Sicherheitsstandards ein. Hier greift die Technische Regel für Gefahrstoffe 520: „Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle“.
Aktualisierung der TRGS 520
Die Technische Regel wurde zuletzt vor zwölf Jahren aktualisiert und im September 2024 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einer neuen Fassung veröffentlicht. Der durch das BMAS für die Aktualisierung beauftragte Arbeitskreis setzte sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Arbeitgeber-und Arbeitnehmerseite, von Landesbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weiteren Expertinnen und Experten zusammen. Die Federführung lag bei der BG Verkehr. Die Aktualisierung bringt einige interessante Neuerungen mit sich, die sowohl die Sicherheit als auch die Abläufe bei der Entsorgung verbessern sollen.
Im September 2024 erschien die aktualisierte Fassung der TRGS 520.
Zunächst wurde der Geltungsbereich der Regel klarer definiert. Nicht jeder gefährliche Abfall unterliegt dieser Vorschrift. So gelten für bestimmte Abfallarten wie alte Elektrogeräte (ElektroG), Batterien (BattG) oder be lastetes Holz (AltholzV) andere Regeln, auch wenn sie ebenfalls als gefährlicher Abfall eingestuft sind.
Lithiumbatterien – ob in Smartphones, Laptops oder E-Bikes – sind heute allgegenwärtig und leider auch immer öfter Auslöser von Bränden in der Abfallwirtschaft. Deshalb gibt es in der neuen TRGS 520 einen Anhang, der sich ausschließlich mit der sicheren Lagerung im Rahmen der Schadstoffsammlung von Lithiumbatterien befasst. Er beschreibt Schritt für Schritt, was zu beachten ist, um die Risiken dieser brennbaren Energiespeicher in Sammelstellen zu minimieren.
Fachkunde aktualisiert
Die neue TRGS 520 enthält eine überarbeitete und erweiterte Liste der passenden Ausbildungsberufe für den Umgang mit gefährlichen Abfällen. Wichtige Änderung: Alternativ besteht jetzt die Möglichkeit, bei entsprechender persönlicher Eignung, die chemisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen in spezifischen Kursen zu erlernen. Diese dauern rund zwölf Wochen. Die Schulungen werden von Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Kammern, Innungen oder vergleichbaren Institutionen angeboten. Da solche Kurse noch relativ neu sind, ist das Angebot bisher überschaubar. Ein zusätzlicher Anhang in der TRGS 520 beschreibt die notwendigen Inhalte dieser Qualifizierungsmaßnahmen. Der zusätzliche Fachkundekurs wurde aufgrund gestiegener Anforderungen von drei auf vier Tage verlängert.
Lithiumbatterien sind heute immer öfter Auslöser von Bränden in der Abfallwirtschaft.
Auch für die mobile Sammlung gefährlicher Abfälle gibt es hilfreiche Konkretisierungen. So wird beispielsweise ausgeführt, wie groß die Auffangwannen der Sammelmobile sein müssen, wann Sammelfahrzeuge nicht geerdet werden müssen und unter welchen Bedingungen sie überhaupt im öffentlichen Raum aufgestellt werden dürfen. Zudem gibt die TRGS 520 Hinweise, wie Abfallwerkende mit „wilden Ablagerungen“ gefährlicher Abfälle umzugehen haben – also wenn Abfälle illegal abgeladen werden. Die überarbeitete TRGS 520 enthält viele sinnvolle Änderungen, die den Entsorgungsbetrieben die tägliche Arbeit erleichtern und die Sicherheit für Beschäftigte und Umwelt verbessern.
Eckart Willer
Referatsleiter für Gefahrstoffe und Gefahrgut bei der BG Verkehr
Weiterführende Informationen
Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle
TRGS 520