
Bei fest angestellten Beschäftigten stehen Hinweise zu den besonderen Pflichten direkt im Arbeitsvertrag oder der Stellenbeschreibung. Erhält dagegen ein nicht angestellter Schiffsführer den Auftrag, als Dienstleister befristet die Schiffsführung zu übernehmen, ist die Pflichtenübernahme nicht automatisch geregelt. Besonders bei Dienstleistern aus dem Ausland kann man nicht voraussetzen, dass sie mit dem deutschen Arbeitsschutzrecht und den Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung vertraut sind. Die BG Verkehr rät, die wichtigsten Punkte im Vertrag oder in einer ergänzenden Pflichtenübertragung festzuschreiben – das betrifft besonders die Entscheidungsbefugnisse. Zur Auffrischung dienen regelmäßige Unterweisungen.
Klare Vereinbarungen treffen
Selbstständige Schiffsführer und Ablöser entlasten und ergänzen das Personal. Außerdem ist es mit ihnen oft möglich, in einer erweiterten Betriebsform oder auf erweiterten patentpflichtigen Strecken zu fahren. Schiffsführerin Hanna L. zum Beispiel arbeitet für unterschiedliche Reedereien. Im Extremfall gibt es neben ihr keinen weiteren Schiffsführer an Bord. Das bedeutet: Sie ist verantwortlich für das Schiff, die Besatzung, die Einhaltung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) und die Einhaltung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).
Hanna L. muss also nicht nur die verkehrsrechtlichen Vorschriften kennen, sondern unter anderem gewährleisten, dass
- ausschließlich sichere und geeignete Arbeitsmittel zum Einsatz kommen,
- die notwendige persönliche Schutzausrüstung an Bord ist und benutzt wird und
- festgestellte Sicherheitsmängel unverzüglich beseitigt bzw. entsprechende Informationen und Maßnahmen zu deren Beseitigung eingeleitet werden.
Man kann nicht alles delegieren
Weitere Pflichten, die übertragen werden sollten, finden Sie zum Beispiel im Vordruck der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA). Der GDA-ORGAcheck „Pflichtenübertragung“ kann auch als Ergänzung zum Arbeitsvertrag dienen. Aber Achtung: Es gibt Pflichten, die ein Unternehmer nicht delegieren kann. Er oder sie bleibt verantwortlich dafür,
- mit zuverlässigen und fachkundigen Personen den Dienstleistungsvertrag zu schließen,
- stichprobenartig zu prüfen, ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden,
- die erforderlichen sachlichen und finanziellen Mittel bereitzustellen.
Benedikt Röder
Aufsichtsperson mit Schwerpunkt Binnenschifffahrt bei der BG Verkehr
Weiterführende Informationen
GDA-ORGAcheck „Pflichtenübertragung“
Vordruck der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie