Hand an Schaltknöpfen im Steuerhaus eines Binnenschiffs
© Christoph Papsch
Auch eine befristet eingesetzte Schiffsführung ist für die Sicherheit an Bord verantwortlich.

Bei fest angestellten Beschäftigten ste­hen Hinweise zu den besonderen Pflich­ten direkt im Arbeitsvertrag oder der Stel­lenbeschreibung. Erhält dagegen ein nicht angestellter Schiffsführer den Auftrag, als Dienstleister befristet die Schiffsführung zu übernehmen, ist die Pflichtenübernahme nicht automatisch geregelt. Besonders bei Dienstleistern aus dem Ausland kann man nicht voraussetzen, dass sie mit dem deutschen Arbeitsschutzrecht und den Vor­schriften der Deutschen Gesetzlichen Unfall­versicherung vertraut sind. Die BG Verkehr rät, die wichtigsten Punkte im Vertrag oder in einer ergänzenden Pflichtenübertragung festzuschreiben – das betrifft besonders die Entscheidungsbefugnisse. Zur Auffrischung dienen regelmäßige Unterweisungen.

Klare Vereinbarungen treffen

Selbstständige Schiffsführer und Ablöser entlasten und ergänzen das Personal. Au­ßerdem ist es mit ihnen oft möglich, in einer erweiterten Betriebsform oder auf erweiter­ten patentpflichtigen Strecken zu fahren. Schiffsführerin Hanna L. zum Beispiel ar­beitet für unterschiedliche Reedereien. Im Extremfall gibt es neben ihr keinen weiteren Schiffsführer an Bord. Das bedeutet: Sie ist verantwortlich für das Schiff, die Besatzung, die Einhaltung der Rheinschifffahrtspolizei­verordnung (RheinSchPV) und die Einhal­tung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).

Hanna L. muss also nicht nur die verkehrs­rechtlichen Vorschriften kennen, sondern unter anderem gewährleisten, dass

  • ausschließlich sichere und geeignete Arbeitsmittel zum Einsatz kommen,
  • die notwendige persönliche Schutzaus­rüstung an Bord ist und benutzt wird und
  • festgestellte Sicherheitsmängel unverzüglich beseitigt bzw. entsprechende Informationen und Maßnahmen zu deren Beseitigung eingeleitet werden.

Man kann nicht alles delegieren

Weitere Pflichten, die übertragen werden soll­ten, finden Sie zum Beispiel im Vordruck der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstra­tegie (GDA). Der GDA-ORGAcheck „Pflichten­übertragung“ kann auch als Ergänzung zum Arbeitsvertrag dienen. Aber Achtung: Es gibt Pflichten, die ein Unternehmer nicht delegieren kann. Er oder sie bleibt verantwortlich dafür,

  • mit zuverlässigen und fachkundigen Personen den Dienstleistungsvertrag zu schließen,
  • stichprobenartig zu prüfen, ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden,
  • die erforderlichen sachlichen und finanziellen Mittel bereitzustellen.

Benedikt Röder
Aufsichtsperson mit Schwerpunkt Binnenschifffahrt bei der BG Verkehr