Hafenmitarbeiter beim Verladen an Deck
© BG Verkehr | Christoph Papsch

Für alle Hebezeuge und Anschlagmittel an Bord von Seeschiffen gelten unabhängig von der Flagge mit Beginn des kommenden Jahres zwei internationale Vorgaben:

  • die Regel II-1/3-13 des internationalen
    Übereinkommens zum Schutz des menschlichen
    Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) sowie
  • die dazugehörige Richtlinie (MSC.1/Circ1663) der
    Internationalen Maritimen Organisation (IMO).

Die internationalen Bestimmungen betreffen Entwurf, Bau, Einbau und Prüfung von Hebezeugen. Außerdem gibt es Vorgaben zur Dokumentation, der Kennzeichnung und zum Betrieb. Abweichungen sind über das nationale Regelwerk möglich, wenn die sichere Arbeitslast (SWL) weniger als 1.000 Kilogramm beträgt. Dafür braucht die Deutsche Flagge kein neues Regelwerk, da die Verordnung zur Betriebssicherheit bereits Hebezeuge als Arbeitsmittel erfasst.

Darüber hinaus sind bestimmte Hebezeuge von den IMO-Vorgaben ausgenommen, wenn vergleichbare Normen eingehalten werden. Dies betrifft vor allem:

  • Vorrichtungen zum Aussetzen von Rettungsmitteln,
  • integrierte mechanische Ausrüstung für das Öffnen und Schließen von Laderaum-Lukendeckeln sowie
  • Hebezeuge auf zertifizierten beweglichen Offshore-Bohrinseln und auf Offshore-Errichterschiffen sowie auf Schiffen zu deren Demontage.

Dokumentation und Kennzeichnung

Jedes Schiff muss ein Verzeichnis der an Bord vorhandenen Hebezeuge und Einrichtungen für den Ladungsumschlag haben. Zusätzlich müssen die Bescheinigungen über Lastprüfungen und gründliche Überprüfungen an Bord vorliegen. Am Hebezeug selbst soll dauerhaft und deutlich sichtbar die maximale SWL erkennbar sein. Falls weitere Angaben zum sicheren Betrieb erforderlich sind, gehören sie ebenfalls direkt an das Gerät.

Bedienung

Die Schiffsführung darf nur Personen mit der Bedienung von Hebezeugen beauftragen, die dafür qualifiziert und unterwiesen sind. Eigentlich selbstverständlich: Wer an den Hebevorgängen von Lasten beteiligt ist, muss genau wissen, worin seine Aufgabe besteht und welche Zeichen den Beginn, das Ende oder eine Unterbrechung der Arbeit signalisieren.

Wartung, Inspektion und Betriebsprüfung

Die internationalen Vorschriften definieren Vorgaben für die Wartungs- und Prüfintervalle, die Dokumentation sowie zur Qualifikation der verantwortlichen Personen. Diese Vorgaben sollen einer individuellen Risiko-bewertung unterzogen werden und Teil des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (Safety Management System – SMS) des Unternehmens werden. Als fachliche Grundlage dienen dafür:

  • Anleitungen des Herstellers,
  • Normen und Richtlinien der IMO,
  • Normen der Industrie sowie
  • Anforderungen und Empfehlungen der anerkannten Organisationen.

Meist stellt der Hersteller die Wartungshandbücher bereit (siehe Richtlinien MSC.1/Circ.1663). Falls die Handbücher bei schon vorhandenen Hebezeugen nicht mehr verfügbar sind, darf man die Informationen von fachkundigen Dritten erstellen lassen.

Ganz allgemein gilt, dass die Zuständigen bei der Planung und Durchführung einer sicheren Reise berücksichtigen müssen, welche Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der Hebezeuge erforderlich sind. Dazu gehört unter anderem, nicht betriebsfähige Hebezeuge zu erfassen und im Verzeichnis als solche zu dokumentieren. Verlässliche technische Maßnahmen verhindern, dass ein defektes Hebezeug benutzt wird.

Ein Schiff wird mit Hebezeugen am Hafen beladen
© BG Verkehr | Christoph Papsch

Die Deutsche Flagge ist bereits gut aufgestellt

Bei genauerer Betrachtung enthalten die neuen Regeln keine gravierenden zusätzlichen Bestimmungen für Schiffe unter deutscher Flagge. Für Hebezeuge, soweit sie nicht den Vorschriften der anerkannten Klassifikationsgesellschaften unterliegen, gilt bereits die Verordnung zur Betriebssicherheit. Für den Einsatz ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich, die auf die Eigenschaften des Hebezeugs, der Umgebungsfaktoren und der zu hebenden Gegenstände oder Personen abgestimmt ist. Auch bisher durften nur Personen das Hebezeug bedienen, die qualifiziert und unterwiesen sind. Vorgaben zu den Prüfungen und Prüfumfängen bestehen ebenfalls bereits in diesem Umfang. Und hinsichtlich der Dokumentation erinnern sich bestimmt viele ältere Seeleute noch an das Prüfbuch „Ladegeschirrheft“ nach den alten Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt der See-Berufsgenossenschaft.

Stephan Schinkel
Leiter des Referats Seeschifffahrt und Fischerei bei der BG Verkehr