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17.April: Umlagebeitragsbescheid 2024 und Vorschussbescheid 2025

Im April 2025 erhalten alle Mitgliedsunternehmen und Versicherten der BG Verkehr ihren Umlagebeitragsbescheid für das Jahr 2024. Die Finanzierung der BG Verkehr erfolgt nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung: Das bedeutet, die Ausgaben werden erst im Folgejahr betrachtet und auf die Mitgliedsunternehmen verteilt.

Um die Finanzierungslücke des laufenden Jahres bis zur endgültigen Abrechnung zu schließen, erhebt die BG Verkehr Vorschüsse. Damit werden die laufenden Ausgaben, wie zum Beispiel Heilbehandlungen, finanziert. Erst nachdem die tatsächlichen Ausgaben feststehen, wird der erhobene Vorschuss mit dem tatsächlichen Beitrag verrechnet. Für die Unternehmerversicherung wurde die Mindestversicherungs­summe zum 1. Januar 2025 von 26.000 auf 29.000 Euro angehoben.

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen sind von der Beitragszahlung zur Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften gänzlich befreit. Sollte Ihr Unternehmen diese Kriterien erfüllen, übersenden Sie uns bitte einen Nachweis über die Anerkennung einer Steuerbegünstigung im Sinne des § 52 Abgabenordnung Ihres Finanzamts.

15. Mai: Fälligkeit der ersten Rate

Die Vorschussforderung für 2025 (üblicherweise als Beitrag bezeichnet) wird auf elf Monatsraten aufgeteilt, wenn die Forderung mindestens 200 Euro beträgt und sich zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung keine Forderungsrückstände in der Vollstreckung befinden.

Die Raten sind vom 15. Mai 2025 bis zum 15. März 2026 fällig. Wenn Sie der BG Verkehr ein Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Forderungen pünktlich zum Fälligkeitstermin eingezogen und Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.

15. Juni: Erste Mahnung

Um die laufenden Kosten decken zu können, werden alle noch offenen Forderungen mit Fälligkeit zum 15. Mai am 15. Juni angemahnt.

15. Juli: Erste Zwangsvollstreckung

Alle zuvor angemahnten und nicht beglichenen Forderungen werden im Sinne der Beitragsgerechtigkeit zwangsvollstreckt.

1. November: Stammdatenabruf

Der Stammdatenabruf für das Meldejahr 2026 kann ab dem 1. November 2025 vorgenommen werden.

16. Februar 2026: Frist zur Abgabe des digitalen Lohnnachweises 2025

Die gesetzliche Frist zur Abgabe des digitalen Lohnnachweises endet am 16. Februar. Sollte die Meldung nicht fristgerecht abgegeben werden, lassen wir Ihnen Ende Februar eine Erinnerung zukommen. Bei Nichteinreichung werden die Entgelte Ihres Unternehmens geschätzt. Dies birgt die Gefahr, dass eine zu hohe Schätzung erfolgt oder die Kosten der BG Verkehr nicht gedeckt sind. Dies berechtigt die Berufsgenossenschaften, bei verspäteter oder nicht erfolgter Abgabe ein Bußgeld zu erheben.

Franziska Lentz
Stellvertretende Leiterin der Abteilung für Mitgliedschaft und Beitrag bei der BG Verkehr