Ein Mann mit Schutzhelm drückt eine Taste auf dem Bedienteil eines Autokrans
© BG Verkehr | Gerald Hänel

Versagen einzelne Bauteile oder Sicherheitseinrichtungen, steht nicht nur der Betrieb still, es wird schnell lebensgefährlich. Um solche Fälle ausschließen zu können, dürfen nur Prüfsachverständige bestimmte Prüfungen bei Kranen vornehmen. Dazu gehören die Vor-, Bau- und Abnahmeprüfungen sowie die wiederkehrenden Prüfungen. Um für den Fall der Änderung der rechtlichen Grundlagen nicht auch die Grundlage zur Benennung von hochqualifizierten Prüfenden zu verlieren, führen die gesetzlichen Unfallversicherungsträger ein akkreditiertes Verfahren ein: die Zertifizierung von Prüfsachverständigen für Krane nach DIN EN ISO 17024.

Was ändert sich?

Die Prüfenden, die Kranbetreibende bisher als „ermächtigte Kransachverständige“ kennen, heißen künftig „zertifizierte Prüfsachverständige“. Die neue Personenzertifizierung tritt an die Stelle des bisherigen Ermächtigungsverfahrens. Betriebssicherheitsverordnung und die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 verlangen, dass Unternehmen die Qualifizierung von Prüfenden ermitteln und festlegen müssen. Zur rechtssicheren Auswahl der Prüfsachverständigen können Unternehmen künftig auf die zertifizierten Prüfsachverständigen zurückgreifen, ohne deren Voraussetzungen zur Prüfung aufwendig zu ermitteln und festzulegen. Diese weisen ihre Qualifikation bereits im Zertifizierungsverfahren der berufsgenossenschaftlichen Prüf- und Zertifizierungsstelle nach. Dazu hat die DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle Fachbereich Holz und Metall (PuZ HM) die geforderte Akkreditierung von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) erhalten.

Gibt es trotzdem noch „ermächtigte Sachverständige“?

Ermächtigte Sachverständige behalten den Status des „Prüfsachverständigen für Krane“ nach Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 1203 und dürfen weiterhin prüfen. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) stellt die Weiterbildung sicher. Neuanmeldungen für das sogenannte Ermächtigungsverfahren sind seit Ende 2024 aber nicht mehr möglich. Wer sich neu qualifizieren möchte, nutzt jetzt das neue Verfahren. 

Warum die Änderungen?

Die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV Vorschrift 52) bildet die rechtliche Grundlage für das bisherige Verfahren. Diese Vorschrift von 1974 wird allerdings nur noch für eine begrenzte Dauer in Kraft bleiben. Später soll die Vorschrift dann durch eine DGUV Regel ersetzt werden. Somit musste eine neue und zeitgemäße Lösung her, mit der die Kranbetreibenden weiterhin die richtigen Sachverständigen für die notwendigen Prüfungen auswählen können. 

Ein Sachverständiger schaut sich den Hydraulikzylinder einer Kranstütze an.
© BG Verkehr | Christof Leininger
Christof Leininger bei der Prüfung eines Autokrans. Leininger ist Sachverständiger, Ausbilder für Kranführerinnen und Kranführer sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Wer übernimmt die Personenzertifizierung?

Die PuZ HM. Sie ist bei der BGHM angesiedelt. Die BGHM hat bereits die „alten“ Sachverständigen im Auftrag aller Unfallversicherungsträger ermächtigt. Die Deutsche Akkreditierungsstelle hat das neue Zertifizierungsverfahren akkreditiert (DIN EN ISO 17024) und die ersten Prüftermine finden in diesem Jahr statt. 

Wie kommen Betriebe an zertifizierte Sachverständige?

Mit der erfolgreichen Zertifizierung erhält der oder die Sachverständige ein Zertifikat sowie eine personenbezogene Zulassungsnummer, die er oder sie zusammen mit dem DGUV Test-Zeichen in der Dokumentation von Prüfungen angeben muss. Die PuZ HM führt eine Prüfsachverständigenliste, die fortlaufend aktualisiert wird. Darin finden Betreibende von Kranen die Kontaktdaten aller Prüfsachverständigen.

Was müssen die Prüfsachverständigen nachweisen?

Grundvoraussetzung ist eine abgeschlossene Ingenieurs- oder eine vergleichbare Ausbildung. Weitere Anforderungen sind unter anderem Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke, der durchzuführenden Prüfungen sowie die Fähigkeit, Krane entsprechend dem Stand der Technik zu prüfen.

Wie halten die Prüfsachverständigen ihre Zertifizierung aufrecht?

Eine regelmäßige Rezertifizierung ist vorgeschrieben. Dafür müssen die Prüfsachverständigen nachweisen, dass sie innerhalb von drei Jahren an mindestens einer anerkannten Weiterbildungsveranstaltung auf Sachverständigenniveau teilgenommen haben. Dazu zählen Fachveranstaltungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, von Kranherstellern oder von fachlich kompetenten Akademien sowie Bildungsstätten oder Instituten.