
Wann wird ein Unfall gemeldet?
Ein Unfall muss der BG Verkehr immer dann gemeldet werden, wenn die verletzte Person länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist oder wenn die Person infolge des Unfalls stirbt. Beispiel: Ein Unfall ereignet sich am Montag und die Person wird ab Dienstag krankgeschrieben. Kann sie am Donnerstag noch nicht arbeiten, muss das Unternehmen den Unfall melden. Nicht meldepflichtig sind Unfälle, wenn der oder die Beschäftigte nur am Unfalltag oder an maximal drei Kalendertagen nicht arbeiten kann.
Wichtig: Auch wenn keine Meldepflicht besteht, sollte der Unfall im Verbandbuch oder in einer internen Dokumentation festgehalten werden – falls später gesundheitliche Folgen auftreten.
Wer meldet einen Unfall?
Die verletzte Person muss den Arbeitsunfall nicht selbst der BG Verkehr melden – dafür ist das Unternehmen zuständig. Es nutzt dafür das Formular „Unfallanzeige“, das sich elektronisch ausfüllen und absenden lässt. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen, das heißt innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden des Unfallereignisses.
Ist der D-Arzt ein Muss?
Nach einem Arbeitsunfall soll die verletzte Person zuerst die nächstgelegene ärztliche Hilfe aufsuchen. In bestimmten Fällen überweist die erstbehandelnde medizinische Fachkraft sie zusätzlich an eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt (D-Arzt). Dies ist immer dann erforderlich, wenn sie über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig oder eine längere Behandlung absehbar ist. Auch bei der Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln oder bei einer Wiedererkrankung infolge früherer Unfallfolgen ist der D-Arzt-Besuch vorgeschrieben.
Die verunfallte Person kann frei unter den D-Ärztinnen und D-Ärzten wählen. Diese entscheiden, welche Behandlung nötig ist: Bei leichten Verletzungen genügt eine allgemeine Heilbehandlung, die auch Hausärztinnen oder Hausärzte übernehmen können. Bei schwereren Fällen leitet die D-Ärztin oder der D-Arzt eine besondere Heilbehandlung ein oder überweist in eine Klinik. Er oder sie informiert die BG Verkehr über das Ergebnis der Untersuchung und die weiteren Schritte. Wo sich das nächstgelegene Fachpersonal befindet, zeigt der Notfallplan im Betrieb. Außerdem bietet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung eine Onlinesuche per Ortseingabe an (▷ siehe Link unten).
Gut zu wissen: Die Behandlungskosten werden direkt mit der BG Verkehr abgerechnet, sodass die Verletzten keine Versicherungskarte vorzulegen brauchen. Auch Eigenanteile für Medikamente oder Maßnahmen wie Physiotherapie fallen für die Versicherten nicht an.
Was darf das Unternehmen wissen?
Nach einem gemeldeten Arbeitsunfall fragen sich Unternehmen häufig: „Wurde der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt?“ Die BG Verkehr darf diese Information jedoch nicht automatisch weitergeben. Aus gutem Grund: Ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, ergibt sich oft aus medizinischen Gutachten, die dem Datenschutz unterliegen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erfahren daher nur, dass ein Unfall gemeldet wurde – nicht aber, wie die Berufsgenossenschaft ihn bewertet. Eine Weitergabe dieser Information ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der verunfallten Person zulässig.
Ausnahme: Im Beitragsausgleichsverfahren informiert die Berufsgenossenschaft Verkehr das Unternehmen über alle entschädigten meldepflichtigen Unfälle, die in die Berechnung einfließen. Nur so kann es prüfen, ob das Verfahren korrekt ist.
Wird die verunfallte Person informiert?
Auch die verunfallte Person wird nicht automatisch darüber informiert, ob ihr Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Die BG Verkehr ist dazu nicht verpflichtet und kann aufgrund der hohen Fallzahlen nicht in jedem Fall einen Bescheid ausstellen. Um Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird in eindeutigen Fällen die Heilbehandlung oder das Verletztengeld direkt gezahlt – ohne gesonderten Anerkennungsbescheid. Wird die Behandlung auf Kosten der Berufsgenossenschaft beendet und an die Krankenkasse übergeben, weil unfallunabhängige Beschwerden vorliegen, erhält der oder die Betroffene eine Mitteilung.
Bei schweren Verletzungen oder einem möglichen Rentenanspruch stellt die Berufsgenossenschaft in jedem Fall einen schriftlichen Bescheid aus. Auch wenn Betroffene keinen Bescheid erhalten, bleiben ihre Ansprüche bestehen. Die Anerkennung des Unfalls wird dokumentiert. Kommt es später zu Folgeschäden oder Behandlungsbedarf, kann das Verfahren jederzeit erneut aufgenommen werden – unabhängig davon, ob früher ein Bescheid vorlag.
Hinweis: Versicherte können sich jederzeit telefonisch bei der BG Verkehr erkundigen, ob ihr Unfall anerkannt wurde.
Wie unterscheidet sich der Beamten-Dienst?
Für Beamtinnen und Beamten gelten bei Dienst-unfällen teilweise andere Regeln: Ein Dienstunfall muss der BG Verkehr in jedem Fall gemeldet werden – unabhängig von der Dauer der Dienstunfähigkeit. Die Meldung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall erfolgen. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Die Zehnjahresfrist gilt auch für Unfallfolgen, die erst später auftreten – sie müssen dann innerhalb von drei Monaten nach ihrem Bekanntwerden gemeldet werden.
Bundesbeamtinnen und -beamte, die einen Dienst- oder Wegeunfall erleiden, müssen nach dem Unfall eine D-Ärztin oder einen D-Arzt aufsuchen, wenn sie über den Unfalltag hinaus dienstunfähig sind oder eine Behandlung benötigen. In jedem Fall erhalten Beamtinnen und Beamte einen schriftlichen Bescheid über die Anerkennung oder Ablehnung des Dienstunfalls – das ist gesetzlich vorgeschrieben.
Tanja Sautter
Leiterin der Dienststelle Unfallfürsorge bei der BG Verkehr
Weiterführende Informationen
Onlinesuche für den
nächstgelegenen D-Arzt
https://diva-online.dguv.de
Verhalten nach einem Unfall
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