Modern und mit mehr MöglichkeitenDie DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Seit 1. Januar ist die überarbeitete Fassung dieser Vorschrift bei der BG Verkehr in Kraft. Wir geben einen Überblick über die wesentlichen Änderungen und darüber, welche neuen Möglichkeiten sich dadurch bieten.https://sicherheitsprofi.bg-verkehr.de/webmagazin/themen/modern-und-mit-mehr-moeglichkeitenhttps://sicherheitsprofi.bg-verkehr.de/@@site-logo/SiPro-Logo.svg
Modern und mit mehr Möglichkeiten
Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Seit 1. Januar ist die überarbeitete Fassung dieser Vorschrift bei der BG Verkehr in Kraft. Wir geben einen Überblick über die wesentlichen Änderungen und darüber, welche neuen Möglichkeiten sich dadurch bieten.
Wenn es darum geht, die Unternehmensleitung bei der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb zu unterstützen – insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen –, übernehmen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte (BÄ) sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifas) Schlüsselfunktionen. Wann und in welchem Umfang die Verantwortlichen die Beratung dieser Fachleute hinzuziehen müssen, steht in der DGUV Vorschrift 2.
Sifas sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte übernehmen Schlüsselfunktionen im Arbeitsschutz.
Vorschrift plus empfehlende Regel
Die Anhänge der bisherigen Vorschrift und die darin enthaltenen Empfehlungen und Begriffserläuterungen wurden in die neue DGUV Regel 100-002 überführt. Die Vorschrift selbst enthält nur noch das, was rechtlich verbindlich ist.
Vorteil: bessere Übersicht. Es wird verständlicher, was rechtsverbindlich ist (Inhalte der Vorschrift). Die Begriffsdefinitionen, Erläuterungen und Empfehlungen sind praxistauglicher formuliert (Inhalte der Regel).
Digitale Beratung möglich
BÄ und Sifas dürfen die Unternehmen nun grundsätzlich bis zu einem Drittel des gesamten Betreuungsumfangs telefonisch oder online beraten. Diese Möglichkeit ergänzt die bisherige Präsenzberatung und kann bis auf einen maximalen Anteil von 50 Prozent erweitert werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, die in der Vorschrift genannt sind.
Vorteil: Bei kurzfristigen Fragen ist schnell und unbürokratisch Hilfe möglich. Insbesondere kleinere Betriebe finden dank digitaler Möglichkeiten schneller geeignete Fachleute. Außerdem ist Zugang zu spezieller Beratungsexpertise leichter. Früher mussten die Fachleute bei Beratungsbesuchen unter Umständen lange Fahrzeiten einplanen.
Wichtig: Die Verhältnisse im Betrieb müssen Sifas und BÄ bekannt sein (Erstbegehung und regelmäßige Präsenz in den Betrieben). Die digitale Beratung muss von den zuständigen Fachleuten persönlich erfolgen. Mehr zu den Besonderheiten der digitalen betriebsärztlichen Beratung im Interview unten.
Vereinfachung für Betriebe bis 20 Beschäftigte
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung kleiner Betriebe gilt nun für eine Betriebsgröße von bis zu 20 Beschäftigten. Grundsätzlich muss alle drei Jahre einer von beiden Akteuren vor Ort sein – die andere Fachdisziplin ist bedarfsweise einzubeziehen. Die sogenannte anlassbezogene Betreuung, etwa bei Neuplanungen und Änderungen im Betrieb oder Unfalluntersuchungen, ist – wie der Name sagt – erforderlichenfalls in Anspruch zu nehmen.
Vorteil: Entlastung kleinerer Betriebe zwischen zehn und 20 Beschäftigten insbesondere bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Bislang mussten bereits ab einer Betriebsgröße von mehr als zehn Beschäftigten feste Einsatzzeiten der Sifas und BÄ erbracht werden.
Wichtig: Im Fokus steht die Gefährdungsbeurteilung. Sie muss erstellt und spätestens nach drei Jahren auf Aktualität überprüft und nach Erfordernis angepasst werden. Daraus können sich weitere Unterstützungsbedarfe ergeben.
Fachkompetenz für spezielle Beratung
Für größere Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten bilden die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung weiterhin die zentralen Elemente für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. Beratungen im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung beziehen sich auf betriebsindividuelle Gegebenheiten und können einen besonderen Betreuungsaufwand erfordern, für den keine Einsatzzeiten vorgegeben sind. Zu speziellen Fachthemen können auch Personen mit entsprechender Fachkompetenz herangezogen werden, die nicht BÄ oder Sifas sind. Die DGUV Regel 100-002 gibt hierzu weitere Empfehlungen und alltagstypische Beispiele, unter anderem:
Spezialistinnen und Spezialisten von der Feuerwehr, die bei der Organisation des betrieblichen Brandschutzes helfen,
Arbeitspsychologinnen und -psychologen, die rund um das Thema psychische Belastung bei der Arbeit beraten, oder
Gesundheitswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, die beim Aufbau der betrieblichen Gesundheitsförderung unterstützen.
Vorteil: Flexibilität für die Unternehmensleitung, tiefergehende und passgenaue Fachkompetenz für spezielle Beratung einzusetzen.
Einsatzzeiten für die Grundbetreuung
Die Mindestanteile für Sifas und BÄ in der Betreuung für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten liegen für alle Betreuungsgruppen bei 20 Prozent des Gesamtumfangs.
Vorteil: Der Mindestanteil ist nun einheitlich. Das schafft Klarheit.
Der zeitliche Umfang der Grundbetreuung ist abhängig von der Branche bzw. dem Gewerbezweig sowie von der Beschäftigtenzahl. In den Selbstverwaltungsgremien der BG Verkehr einigte man sich darauf, Teilzeitbeschäftigte in den Mitgliedsbetrieben mit bis zu durchschnittlich 20 Stunden pro Woche mit dem Faktor 0,5 zu berücksichtigen. Teilzeitbeschäftigte mit darüber hinausgehenden durchschnittlichen Wochenstunden werden mit dem Faktor 1,0 (also wie Vollzeitbeschäftigte) berücksichtigt.
Berichte
Sifas und BÄ müssen regelmäßig über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben berichten und dies dokumentieren. Das ist auch elektronisch möglich. Der Bericht enthält auch Angaben über die Zusammenarbeit der Fachleute untereinander.
Neu: Im Bericht ist nachzuweisen, dass BÄ und Sifas Fortbildungen besucht haben, die sie benötigen, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
Vorteil: Die Unternehmensleitung hat aktuelle Informationen über die Leistungserbringung und im besten Fall über die Qualität der bestellten Fachleute. Damit alle wissen, was in den Bericht hineingehört, enthält die DGUV Regel 100-002 dafür eine Mustervorlage – das macht die Prozesse leichter verständlich.
Sifas aus mehr Fachgebieten möglich
Die Ausbildung zu Fachkräften für Arbeitssicherheit steht nun Absolventinnen und Absolventen aus mehr Fachgebieten als bisher offen. Abschließend genannt sind: Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft.
Vorteil: Die Beratung wird vielseitiger und kann sich den Bedürfnissen der einzelnen Branchen besser anpassen. Die Unternehmerinnen und Unternehmer können ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit noch zielgerichteter auswählen. Aufgaben an Schnittstellen zwischen BÄ und Sifas können häufiger die Sifas übernehmen und so die starke Nachfrage nach BÄ abmildern.
Moritz Heitmann Redaktion SicherheitsProfi
Interview: Mehr Möglichkeiten mit Telemedizin
Dr. Bernd Mützel, Leiter des Bereichs Arbeitsmedizin, Verkehrsmedizin und Arbeitspsychologie bei der BG Verkehr, über die Chancen für die betriebsärztliche Betreuung, die der Einsatz von Telemedizin bietet.
Herr Mützel, was genau ist unter den Begriffen „Digitale Informations- und Kommunikationstechnologien“ bzw. „Telemedizin“ zu verstehen?
Wir alle kennen die telefonische ärztliche Beratung oder spätestens seit der Corona-Pandemie die Videosprechstunden. Viele Betriebe nutzen bereits Videokonferenzsysteme, zum Beispiel für Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses oder Beratungsleistungen zwischen Unternehmensleitung und Betriebsärztlichem Dienst.
Sind also nur mündliche Beratungsleistungen mit dem Begriff „Telemedizin“ gemeint?
Nein, auch einzelne Untersuchungen können telemedizinisch durchgeführt werden. Blutzuckerwerte, Blutdruck oder EKG kann man beispielsweise schon lange über Geräte mit speziellen Schnittstellen online an eine ferne ärztliche Praxis übertragen. Meist hilft eine medizinische Assistenzkraft vor Ort bei der Messung. Ich möchte an dieser Stelle aber auch darauf hinweisen, dass nicht alles technisch Machbare gleichzeitig auch sinnvoll ist. Die Arzthaftung bleibt unverändert bestehen und Qualitätsstandards müssen eingehalten werden. Zur Frage der delegierbaren Leistungen haben wir extra eine Arbeitsmedizinische Empfehlung „Delegation“. Diese wird auch in der DGUV Vorschrift 2 erwähnt. Darin ist alles gut beschrieben.
Und wie kann sichergestellt werden, dass ich als Beschäftigte nicht von einer künstlichen Intelligenz im Chat beraten werde oder allein ein Computerprogramm über meine Eignung entscheidet?
Voraussetzung für die digitale Beratung ist ein persönlicher Termin vor Ort im Betrieb. Wer digital berät, muss mit den betrieblichen Verhältnissen vertraut sein. Das gilt für den Fall, wenn ich als Betriebsarzt den Unternehmer berate, genauso in der Situation, wenn ich einen Beschäftigten berate, zum Beispiel in der Vorsorge. Eine Eignungsbeurteilung dagegen würde ich niemals vollständig telemedizinisch durchführen wollen, dabei würden mir zu viele Informationen aus der Untersuchung über meine anderen Sinne fehlen.
Findet dann also zukünftig arbeitsmedizinische Beratung abends zu Hause auf dem Sofa mit dem eigenen Smartphone statt?
(lacht) Wohl kaum. Telemedizin erfordert immer Freiwilligkeit und explizite Zustimmung von beiden Seiten. Datenschutz und Schweigepflicht gelten genauso weiter. Der Arbeitgeber muss deshalb, wenn er Telemedizin einsetzen möchte, für die passenden Rahmenbedingungen sorgen und Software und Videodienstanbieter sorgfältig auswählen. Die DGUV hat einen Katalog mit Kriterien zusammengestellt, auf die Arbeitgeber achten sollten, wenn sie digitale arbeitsmedizinische Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchten.