Was sich für die Entsorgung ändertWeil die gesundheitlichen Folgen von Asbest erst nach Jahrzehnten auftreten, ist dieser Gefahrstoff auch über 30 Jahre nach seinem Verbot ein hochaktuelles Thema. Seit 2024 gelten mit der novellierten Gefahrstoffverordnung neue Regelungen für Tätigkeiten mit Asbest. Im Dezember 2025 wurden sie nochmals angepasst.https://sicherheitsprofi.bg-verkehr.de/webmagazin/themen/was-sich-fuer-die-entsorgung-aenderthttps://sicherheitsprofi.bg-verkehr.de/@@site-logo/SiPro-Logo.svg
Asbest im Fokus
Was sich für die Entsorgung ändert
Weil die gesundheitlichen Folgen von Asbest erst nach Jahrzehnten auftreten, ist dieser Gefahrstoff auch über 30 Jahre nach seinem Verbot ein hochaktuelles Thema. Seit 2024 gelten mit der novellierten Gefahrstoffverordnung neue Regelungen für Tätigkeiten mit Asbest. Im Dezember 2025 wurden sie nochmals angepasst.
Obwohl die Verwendung von Asbest seit Oktober 1993 verboten ist, stehen berufsbedingte Erkrankungen und Todesfälle durch Asbest bei der BG Verkehr weiterhin mit an der Spitze der Statistik. Der Grund: Die Erkrankungen treten oft erst Jahrzehnte nach der Exposition auf. Asbestfasern sind lungengängig, biobeständig und krebserzeugend. Schon geringe Faserfreisetzungen können – bei entsprechender Exposition – folgende Erkrankungen verursachen:
Asbestose,
Lungen- oder Kehlkopfkarzinome sowie
maligne Mesotheliome.
Deshalb galten bereits in der Vergangenheit strenge Vorschriften für den Umgang mit Asbest. Seit 2024 greifen neue Regelungen. Im Dezember 2025 wurden sie nochmals angepasst. Die aktuelle Rechtslage orientiert sich jetzt an der zu erwartenden Faserexposition. Daraus ergeben sich abgestufte Anforderungen an:
technische Schutzmaßnahmen,
organisatorische Maßnahmen,
persönliche Schutzausrüstung sowie
Anzeige- und Zulassungsverpflichtungen.
Je höher die Expositionswahrscheinlichkeit ist, desto umfangreicher werden Dokumentation, Qualifikationsanforderungen und behördliche Beteiligung.
Bereits geringe Faserfreisetzungen können schwere und tödliche Erkrankungen wie Asbestose oder Krebs verursachen.
Gebäude-Baujahr entscheidend
Im Rahmen von Sanierungs- oder Abbrucharbeiten muss bei der Gefährdungsbeurteilung zuerst die Frage nach dem Baujahr des Gebäudes, in dem Tätigkeiten durchgeführt oder aus dem Bauschutt bei Entsorgungsunternehmen angeliefert werden sollen, geklärt werden. Wer die Tätigkeiten veranlasst beziehungsweise den Bauschutt anliefert, muss hierbei mitwirken. Gebäude, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, stehen grundsätzlich unter Asbestverdacht. Unternehmen müssen daher prüfen, ob die geplanten Tätigkeiten zulässig sind. Weitere Erkundungen können den Verdacht entkräften. Dazu zählen beispielsweise:
die historische Erkundung, etwa durch Sichtung von Bauunterlagen, oder
die technische Erkundung, etwa durch Probenahme und Analyse.
Lässt sich der Asbestverdacht nicht sicher ausschließen, ergeben sich für das Unternehmen zusätzliche Pflichten in der Gefährdungsbeurteilung.
Asbestfasern setzen sich in der Lunge fest und können dort chronische Entzündungsreaktionen auslösen.
Nachgehende Vorsorge
Der Begriff bezeichnet eine arbeitsmedizinische Vorsorge für Beschäftigte, die krebserzeugenden Gefahrstoffen wie Asbest ausgesetzt waren. Arbeitgebende bieten sie nach Beendigung der Tätigkeit an, da Erkrankungen häufig erst Jahrzehnte später auftreten. Ziel ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen früh zu erkennen und Folgeschäden möglichst zu minimieren. Die Teilnahme ist freiwillig. Arbeitgebende müssen die Vorsorge jedoch anbieten. Mit Zustimmung der Betroffenen können sie die Organisation an die gesetzliche Unfallversicherung übertragen. So bleibt die Vorsorge auch nach dem Berufsende sichergestellt.
Unternehmen müssen die geplanten Tätigkeiten zunächst einem Risikobereich zuordnen. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) unterstützt dabei mit einer Überleitungshilfe zu den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 „Asbest-, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“. Die Überleitungshilfe gilt bis zur Anpassung der TRGS 519 an das Risikokonzept der Gefahrstoffverordnung. Sie erleichtert es den Unternehmen, ihre Tätigkeiten einzustufen. Die Risikozuordnung (siehe Tabelle unten) ist entscheidend, um:
geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen,
die eingesetzten Beschäftigten zu qualifizieren sowie
Anzeige- und Zulassungspflichten zu erfüllen.
Grundsätzlich dürfen nur Unternehmen Tätigkeiten mit Asbest durchführen, die über geeignete personelle, organisatorische und sicherheitstechnische Voraussetzungen verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde richten sich nach der jeweiligen Tätigkeit. Neu ist: Alle Versicherten, die Tätigkeiten mit Asbest ausführen, müssen fachkundig nach Anlage 10 der TRGS 519 sein. Dazu gehört unter anderem grundlegendes Wissen über Asbest.
Die Sachkunde erwerben Versicherte weiterhin durch die erfolg-reiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang. Für die Sachkunde der verantwortlichen Person und die Fachkunde der Beschäftigten gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren. Der Nachweis ist ab dem 5. Dezember 2027 erforderlich. Eine sachkundige aufsichtführende Person ist nun für alle Tätigkeiten mit Asbest vorgeschrieben. Bisher galt dies nur für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten. Auch Entsorgungsunternehmen, die mit asbesthaltigen Abfällen umgehen, benötigen eine solche aufsichtsführende Person sowie entsprechend fachkundige Beschäftigte.
Unternehmen müssen Tätigkeiten mit Asbest weiterhin spätestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten anzeigen, und zwar sowohl bei der zuständigen Behörde als auch bei ihrem Unfallversicherungsträger. Letzterer wird häufig vergessen. Art und Umfang der Anzeige hängen vom Risikobereich ab. Für Tätigkeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich ist eine unternehmensbezogene Anzeige erforderlich. Diese muss spätestens nach sechs Jahren erneuert werden. Zur Anzeige reichen Unternehmen bei der Behörde und dem zuständigen Unfallversicherungsträger Folgendes ein:
eine Liste der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten,
Nachweise über fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten,
Nachweise über die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Im mittleren Risikobereich müssen Unternehmen zusätzlich Ort, Beginn und Dauer der Maßnahme angeben.
Unternehmen, die im roten Risikobereich tätig werden wollen, benötigen eine behördliche Zulassung. Außerdem müssen sie konkrete Maßnahmen objektbezogen anzeigen – sowohl bei der zuständigen Behörde als auch bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Im Falle der BG Verkehr muss die zuständige Regionalabteilung informiert werden. Bereits erteilte Zulassungen behalten ihre Gültigkeit.
Alle Versicherten, die Tätigkeiten mit Asbest ausführen, müssen fachkundig nach Anlage 10 der TRGS 519 sein.
Neu ist: Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich müssen behördlich genehmigt werden. Unternehmen beantragen diese im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige, und zwar mindestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten. Sie müssen nachweisen, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung gegeben ist und dass sie die Arbeitsschutzvorschriften einhalten. Für Tätigkeiten im roten Risikobereich bleibt es bei der Zulassungspflicht.
Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
Für die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) das Merkblatt 23 veröffentlicht. Es dient als Handlungshilfe und soll eine einheitliche Vorgehensweise bei mineralischen Bau- und Abbruchabfällen mit möglicher Asbestbelastung sicherstellen. Das Merkblatt ist als Orientierungshilfe für die Entsorgungsunternehmen gedacht. Im Zweifel sollten Unternehmen die zuständige Behörde einbeziehen.
Asbest ist trotz des Verbots seit 1993 weiterhin ein relevantes Thema im Arbeitsschutz. Die neuen Regelungen erfordern von Unternehmen sorgfältige Planung, qualifiziertes Personal und die konsequente Umsetzung aller Schutzmaßnahmen, um asbestbedingte Gesundheitsschäden wirksam zu verhindern.