Meine Beschäftigten arbeiten auch von zu Hause.
Ist das jetzt „Telearbeit“ oder „mobile Arbeit“?
„Homeoffice“ ist ein umgangssprachlicher Begriff für das Arbeiten von zu Hause. Ob es sich dabei aus Arbeitsschutzsicht um Telearbeit oder mobile Arbeit handelt, hängt davon ab, wie der Betrieb oder das Unternehmen diese Arbeit organisiert:
Telearbeit findet an einem fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im privaten Umfeld der Beschäftigten statt. Der Arbeitgeber ist für die Einrichtung und Ausstattung dieses Arbeitsplatzes verantwortlich.
Mobiles Arbeiten ist eine Bildschirmtätigkeit an einem Ort außerhalb der Betriebsstätte (Café, Zug, Hotel, bei Familienangehörigen). Eine Form des mobilen Arbeitens kann so aussehen, dass Beschäftigte in Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig aus dem Privatbereich arbeiten können.
Bin ich als Arbeitgeber bei Telearbeit für die Arbeitsplatzgestaltung zu Hause verantwortlich?
Auf jeden Fall! Ein Telearbeitsplatz muss den Anforderungen des Anhangs 6 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) entsprechen. Technik und Mobiliar muss der Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Die Technische Regel für Arbeitsstätten „Bildschirmarbeit“ ASR A6 gibt den Stand der Technik wieder. Wer sich daran hält, erfüllt die Anforderungen der ArbStättV. Im Anhang der ASR 6 finden sich beispielsweise die Abmessungen von Arbeitsstühlen.
Wie ist es bei mobiler Arbeit geregelt?
Bei der mobilen Arbeit muss der Arbeitgeber lediglich die mobilen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Für diese gelten die Anforderungen aus dem Anhang 6, Abschnitt 6.4 der ArbStättV.
Brauche ich eine Gefährdungsbeurteilung und eine Unterweisung?
Beim regelmäßigen Arbeiten von zu Hause sind Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung Pflicht, egal ob Telearbeit oder mobile Arbeit. Grundlage dafür ist die ArbStättV (§ 3) bei Telearbeit, beim mobilen Arbeiten ist es das Arbeitsschutzgesetz (§ 5). Übrigens: Aus der Gefährdungsbeurteilung kann sich auch ergeben, dass ein Arbeiten von zu Hause mit Blick auf Sicherheit und Gesundheit für die Beschäftigten nicht infrage kommt.
Das gehört in eine Unterweisung fürs „Homeoffice“
- Wie sind Arbeitszeiten und Erreichbarkeit sowie Arbeits- und Ruhepausen geregelt?
- Wer sind die Ansprechpartner für Fragen der Arbeitssicherheit im Betrieb?
- Wie muss ein ergonomisch gestalteter Arbeitsplatz aussehen?
- Wie nutzen die Beschäftigten die bereitgestellten Arbeitsmittel richtig?
- Wie nimmt man eine ergonomische Sitzhaltung ein und warum ist das häufige Wechseln von Sitzpositionen (dynamisches Sitzen) wichtig?
- Wie lüften und beleuchten die Beschäftigten den Arbeitsplatz richtig?
- Wie lassen sich kurze Bewegungspausen als sinnvolle Unterbrechungen der Arbeit einbauen?
Muss ich etwas schriftlich vereinbaren, wenn meine Beschäftigten von zu Hause arbeiten?
Telearbeitsplätze werden vom Arbeitgeber fest eingerichtet. Das muss mit Angaben zu festen Arbeitstagen und -zeiten schriftlich geregelt sein (Arbeitsvertrag oder Vereinbarung).
Für mobile Arbeit ist eine Betriebsvereinbarung empfehlenswert. Darin sollten die Ziele dieser Arbeitsform und die Anforderungen an den Arbeitsschutz beschrieben sein, zum Beispiel, dass man Beruf und Privatleben besser vereinen oder Berufspendeln vermeiden möchte. Oder es müssen Beschäftigte nach längerer Krankheit wiedereingegliedert werden.
Seminare und Medien zur Büroarbeit
Der Titel „Büroarbeit im Wandel“ verrät es: Das Seminar richtet sich an alle Beschäftigten, die auf die Veränderungen in der Arbeitswelt Büro reagieren müssen. Dazu gehört nicht nur das Thema „Homeoffice“, sondern auch „Desksharing“ und andere Formen der modernen Büroarbeit. Mit dem Seminar hilft die BG Verkehr, sich in den zahlreichen rechtlichen Rahmenbedingungen zurechtzufinden. Gleichzeitig bekommen die Teilnehmenden praktische Hilfestellungen, zum Beispiel zur ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung und zu Bewegungsübungen. Auch die Beurteilung der psychischen Belastungen ist ein Thema. Wesentliche Bestandteile des Seminars sind die aktive Gruppenarbeit, der Erfahrungsaustausch und die Vernetzung der Teilnehmenden untereinander.
Weiterführende Informationen
Seminar „Büroarbeit im Wandel“ der BG Verkehr
Seminarnummer 115
Informationen des Fachbereichs Aktuell FBVW-402
"Arbeiten im Homeoffice"
Technische Regel für Arbeitsstätten
ASR A6 Bildschirmarbeit
Praxishilfe des Instituts für Arbeit und Gesundheit der DGUV
Check-up Homeoffice