Herr Laske, wie können kleine Unternehmen entscheiden, ob sie einen Sicherheitsbeauftragten benötigen?
Wolfgang Laske: Eine wertvolle Unterstützung bei dieser Entscheidung bietet die Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung. Kriterien regelt die DGUV Vorschrift 1. Entscheidend ist allerdings nicht allein die Beschäftigtenzahl, sondern vor allem die konkrete Gefahrenlage im Betrieb, die sich aus der Art und dem Ausmaß der Unfall- und Gesundheitsgefahren ableiten lässt. Informationsschriften der Unfallversicherungsträger ergänzen das Beratungsangebot.
Welchen Nutzen hat eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter über die reine Pflichterfüllung hinaus?
Laske: Sicherheitsbeauftragte sind eine praxisnahe Unterstützung im Betrieb. Sie sind in das Betriebsgeschehen eingebunden, kennen die Arbeitsabläufe, sind schnell ansprechbar und verfügen über Wissen aus kostenfreien Qualifizierungsseminaren der Unfallversicherungsträger. Gerade in kleinen und mittleren Unternehmen sind sie oft die einzige regelmäßig im Arbeitsschutz fortgebildete Ansprechperson vor Ort. Ihre kollegiale Stellung stärkt zudem die Akzeptanz von Arbeitsschutzmaßnahmen.
Wie bleibt Sicherheit im Rahmen des Bürokratieabbaus nachweisbar?
Laske: Der zentrale Nachweis ist die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Sie zeigt, dass Gefahren erkannt und geeignete Maßnahmen umgesetzt wurden. Auch ohne verpflichtende Sicherheitsbeauftragte bleibt die Bestellung und die Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzte gesetzlich vorgeschrieben. Die neue DGUV Vorschrift 2 stärkt zudem flexible, auch digitale Betreuungsformate. Entscheidend ist die Eigenverantwortung der Unternehmen. Sie ist der Schlüssel für weniger Bürokratie bei gleichbleibend hohem Sicherheitsniveau.