Checkliste
- Ist eine Rückwärtsfahrt rechtlich möglich? (DGUV Vorschrift 43 § 16)
- Ist eine geeignete Wendemöglichkeit vorhanden?
- Ist Rückwärtsfahren auf der Strecke grundsätzlich vermeidbar?
- Wurde geprüft, ob bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen möglich sind?
- Sind Sicherheitsabstände, Sichtverhältnisse und Streckenlänge eingehalten?
- Sind Einweisende geschult und für das Fahrpersonal jederzeit sichtbar?
- Wurde die Befahrbarkeit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert?
- Werden festgelegte Maßnahmen regelmäßig überprüft und eingehalten?
Rückwärtsfahrten sind gefährliche Fahrmanöver. Sie erfordern höchste Aufmerksamkeit sowohl vom Fahrzeugführenden als auch vom Ladepersonal. Insbesondere dann, wenn dieses als Einweiser fungiert. Um eine sichere Abfallsammelfahrt zu ermöglichen, sollte das Entsorgungsunternehmen bereits bei der Planung von Straßen und Wendeanlagen einbezogen werden, etwa in neuen Wohngebieten. Die Verantwortlichen vor Ort wissen am besten, mit welchen Fahrzeugen die Abfallsammlung künftig erfolgt und wie sich eine sichere Sammelfahrt gewährleisten lässt. Leider gelingt diese Einbindung noch nicht überall.
Die rechtliche Grundlage
Für die gewerbliche Abfallsammlung gilt die DGUV Vorschrift 43 „Müllbeseitigung“. Müll darf nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist (§ 16 Nr. 1). Diese Vorgabe betrifft Straßen, die nach Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 43 gebaut wurden. In den „alten“ Bundesländern betrifft dies Straßen ab dem 1. Oktober 1979, in den „neuen“ Bundesländern Straßen ab dem 3. Oktober 1990. Sind solche Straßen z. B. als Sackgasse angelegt, dürfen sie nur befahren werden, wenn eine geeignete Wendemöglichkeit für die eingesetzten Abfallsammelfahrzeuge vorhanden ist.
Bei Straßen, die vor diesen Stichtagen errichtet wurden, ist eine Rückwärtsfahrt unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sofern die Sicherheit gewährleistet wird. Zunächst ist zu prüfen, ob sich Rückwärtsfahrten durch andere Maßnahmen vermeiden lassen. Dazu zählen zum Beispiel bauliche, technische oder organisatorische Lösungen. Mögliche Maßnahmen sind:
- bauliche Veränderungen an den Zufahrten zu Sammelplätzen,
- die Änderung der Fahrstrecke im Rahmen der Tourenplanung,
- Einrichtung von Bereitstellungsplätzen oder der Einsatz kleinerer Abfallsammelfahrzeuge.
Bleibt es bei „alten Straßen“ trotz dieser Maßnahmen unvermeidlich, mit dem Abfallsammelfahrzeug rückwärtszufahren, gelten die Mindestanforderungen aus Kapitel 3.8 der DGUV Branchenregel „Abfallsammlung“ (DGUV Regel 114-601):
- Beiderseits des Abfallsammelfahrzeugs soll über die gesamte Rückfahrstrecke jederzeit ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 Metern zu allen Objekten eingehalten werden. Anklappbare und nicht gefahrbringende Anbauteile, etwa leicht klappbare Spiegel, sind davon ausgenommen.
- Die zurückzulegende Strecke soll nicht länger als 150 Meter sein.
- Die Sicht nach hinten durch die Rückspiegel darf nicht behindert sein, zum Beispiel durch Bäume,
Äste oder Strauchwerk. - Die Rückspiegel sollen bei der Rückwärtsfahrt nicht angeklappt werden.
- Im Gefahrbereich des Abfallsammelfahrzeugs dürfen sich keine Personen aufhalten.
- Einweisende müssen für den Fahrer ständig sichtbar sein. Sie müssen eindeutige, abgestimmte und eingeübte Zeichen verwenden.
- Geht die Sicht verloren, muss die Rückwärtsfahrt sofort abgebrochen werden.
Ob eine Straße für die Abfallsammlung befahrbar ist, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entschieden und dokumentiert werden. Dabei sind alle technischen und baulichen Anforderungen zu berücksichtigen. Unterstützung bei der Bewertung bietet die DGUV Information 214-033 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“. Oberste Priorität sollte jedoch sein, Touren generell so zu planen, dass Rückwärtsfahrten nicht erforderlich sind.
Auf Ortskenntnis und Erfahrung setzen
Die eingangs erwähnten Unfälle fanden in Straßen statt, die über Wendeanlagen verfügten. Weder war eine Rückwärtsfahrt erforderlich noch erlaubt. Warum dennoch rückwärts gefahren wurde und es zu den Unfällen kam, ist Gegenstand der Unfalluntersuchungen. Viele Entsorgungsunternehmen legen Kataster an, in denen sie kritische Straßen erfassen. Hier werden die schwierigen Stellen bewertet und Möglichkeiten für die sichere Entsorgungsfahrt festgelegt. Eine wichtige Grundlage dafür sind die Ortskenntnis und die Erfahrung der Abfallsammelteams. Nur wenn Mitarbeitende schon bei der Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden, können getroffene Maßnahmen funktionieren. So fühlen sich die auf der Sammelfahrt entscheidenden Personen ernst genommen und mitverantwortlich. Ebenso wichtig sind die regelmäßige Überprüfung des Katasters sowie die Kontrolle, ob die Teams die Fahrten wie geplant durchführen. Für die Besprechung von Problemen sollte regelmäßig Zeit investiert werden. Damit stärken Sie Ihre Abfallsammelteams und zeigen, dass Ihnen ihre Sicherheit wichtig ist.
Eva Wilbig
Hauptreferentin bei der BG Verkehr
Weitere Informationen
Müllbeseitigung
DGUV Vorschrift 43
Branche Abfallwirtschaft – Teil I
DGUV Regel 114-601
Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen
DGUV Information 214-033